Ausschüsse
Bezirksausschuss
Der Bezirksausschuss ist in allen Angelegenheiten zuständig, soweit nicht durch Rechtsvorschrift oder in dieser Geschäftsordnung die Zuständigkeit des Bezirkstages, des Bezirkstagspräsidenten bzw. der Bezirkstagspräsidentin oder eines anderen Ausschusses begründet wird.
Zusätzlich ist der Bezirksausschuss vorberatend zuständig für diverse Angelegenheiten der Bezirkstagsarbeit.
Rechnungsprüfungsausschuss
Der Rechnungsprüfungsausschuss ist vorberatend zuständig für
1. die Angelegenheiten der örtlichen Rechnungsprüfung,
2. die Beratung über die Erledigung der Berichte über die örtlichen und überörtlichen Rechnungs- und Kassenprüfungen.
(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss ist prüfend und feststellend zuständig für
1. die örtliche Prüfung der Jahresrechnung des Bezirks und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, Krankenhäuser und Bezirksgüter (Art. 85 Abs. 1 BezO) sowie von Unternehmen in Privatrechtsform und Kommunalunternehmen, soweit ihm im Gesellschaftsvertrag oder in der Unternehmenssatzung entsprechende Prüfungsrechte eingeräumt wurden.
2. die Prüfung von Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung (§ 6 der Kommunalwirtschaftlichen Prüfungsverordnung vom 3. November 1981 (BayRS 2023-2-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Mai 1987 (GVBl S. 195)),
3. die Erteilung besonderer Prüfungsaufträge an das Rechnungsprüfungsamt.
Sozial- und Gesundheitsausschuss
Der Sozialausschuss ist vorberatend zuständig für
1. die Angelegenheiten des Sozialhilfe- und Kriegsopferfürsorgerechts, des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) und des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG), für die abschließend der Bezirkstag oder ein anderer Ausschuss des Bezirks zuständig ist,
2. das Konzept des Bezirks zur Versorgung der Bevölkerung mit klinischen Angeboten der Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik, Neurologie und Kinder- und Jugendpsychiatrie.
(2) Der Sozial- und Gesundheitsausschuss ist nach Maßgabe des Haushalts beschließend zuständig für
1. die grundsätzlichen Angelegenheiten der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge, des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) und des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG),
2. die Bewilligung von Zuwendungen und Zuschüssen an die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und die Träger von Einrichtungen und Diensten,
3. den Erlass von Richtlinien im Sinne des Art. 84 Abs. 4 AGSG.
Ausschuss für Kultur-, Jugend- und Sportförderung
Der Ausschuss für Kultur-, Jugend- und Sportförderung ist vorberatend zuständig für
1. die grundsätzlichen Angelegenheiten der Kultur, insbesondere der Heimat-, Denkmal- und Volksmusikpflege einschließlich der Kulturtage, der Kulturpreise, der Museen, des Schul- und Sportwesens des Bezirks, sowie in Fragen der Jugendpflege,
2. eingabefähige Entwurfsplanungen bei Bauvorhaben im Schul-, Museums- und Kulturbereich.
(2) Der Ausschuss für Kultur, Schulen und Museen ist nach Maßgabe des Haushalts beschließend zuständig für
1. alle Kultur-, Museums- und Schulangelegenheiten, für die keine anderen Bezirksorgane zuständig sind,
2. Feststellung der Bedarfssituation und Genehmigung von Raum- und Funktionsprogrammen bei Bauvorhaben im Schul-, Museums- und Kulturbereich,
3. die Bewilligung von Zuschüssen,
4. den Erlass von Verfahrensregelungen für Kultur-, Museums- und Schulangelegenheiten.
Vertreter des Bezirks im Bayerischen Bezirketag, Vollversammlung
Die Vollversammlung ist das oberste Organ des Bayerischen Bezirketags und bestimmt die kommunalpolitischen Leitlinien für die Tätigkeit des Bayerischen Bezirketags.
Dieses Gremium besteht aus 71 Bezirkstagsmitgliedern aller bayerischen Bezirke, einschließlich der sieben Bezirkstagspräsidentinnen bzw. Bezirkstagspräsidenten.
Hauptausschuss im Bayerischen Bezirketag
Der Hauptausschuss besteht aus 29 Bezirkstagsmitgliedern und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die ihm von der Vollversammlung oder dem Präsidium zugewiesen werden.